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Eine
Rechtsverordnung, die den Umfang der Grundrechtsbeschränkung völlig dem
Verwaltungsermessen überläßt, verstößt gegen rechtsstaatliche Grundsätze.
Beschluß
des Ersten Senats vom 10. Juli 1958 [Bundesverfassungsgericht]
-- 1 BvF 1/58 --
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung der Ersten Anordnung des
Verwaltungsamtes des Reichsbauernführeres zur Verordnung über den Anbau von
Weinreben vom 1. April 1937 (RNVBl. S. 145) auf Antrag der Landesregierung
Rheinland-Pfalz
Entscheidungsformel:
Die Erste Anordnung des Verwaltungsamtes des Reichsbauernführers zur Verordnung
über den Anbau von Weinreben vom 1. April 1937 (RNVBl. S. 145) ist nichtig.
Gründe:
I.
(...)
3. Mit dieser
Entscheidung ist nicht jede gesetzliche Regelung des Weinbaues ausgeschlossen.
Sie kann sich sogar - z. B. im Hinblick auf den Europäischen Gemeinsamen Markt
- als notwendig erweisen. Doch muß sie auf einwandfreier
rechtsstaatlicher Grundlage stehen (vgl. BVerfGE 4, 7 [15, 19]).
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a) Solche Anbaubeschränkungen sind öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen.
Sie müssen daher, wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt
hat, mit Art. 14 GG vereinbar sein, können nur durch "Gesetz"
erfolgen (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG).
"Gesetz"
in diesem Sinne ist allerdings jede Rechtsnorm, also auch eine auf gesetzlicher
Grundlage beruhende Rechtsverordnung. Indessen kann zweifelhaft sein, ob für
eine den Weinbau regelnde Rechtsverordnung heute noch in § 1 der Verordnung über
den Anbau von Weinreben vom 6. März 1937 eine normative Grundlage besteht:
dagegen könnte eingewandt werden, daß die Ermächtigung so weit gefaßt ist,
daß sie als Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsvorschriften an Stelle von
Gesetzen im Sinne von Art. 129 Abs. 3 GG außer Kraft getreten ist.
Dieses Bedenken
besteht nicht nur gegenüber der in § 1 enthaltenen Generalermächtigung,
"den Anbau von Weinreben zu regeln", sondern auch gegenüber der
Spezialermächtigung, die weinbergsmäßige Neupflanzung von Weinreben von einer
Genehmigung abhängig zu machen; denn da der Norm nicht einmal zu entnehmen ist,
welchen Zwecken der Genehmigungsvorbehalt dienen soll, enthält sie im Ergebnis
eine Ermächtigung zu gesetzesvertretender Regelung.
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b) Auch der Gesetzgeber, der öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
statuiert, ist in seinem Handeln nicht völlig frei: Da sie mit dem öffentlichen
Interesse motiviert werden, müssen sie auch von daher legitimiert sein. Beschränkungen
des Weinbaues sind also nur zulässig, wenn und soweit das öffentliche
Interesse sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
rechtfertigt (BVerfGE 7, 198 [208f.]; Beschluß vom 10. März 1958 - 1 BvL 42/56
- und Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -). 39
Dabei gibt die in Art. 14 Abs. 2 GG statuierte Sozialbindung des
Eigentums dem Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Beurteilungsspielraum.
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c) Von den in diesem Verfahren erörterten Gesichtspunkten kann der einer
Sicherung der Ernährung grundsätzlich eine Lenkung des Anbaues von Weinreben
rechtfertigen . Von daher wäre § 2 Nr. 1 der Ersten Anordnung unbedenklich,
auch soweit er nicht nur an die landwirtschaftlich genutzte, sondern nutzbare Fläche
anknüpft. Indessen ist doch zweifelhaft, ob die Ausdehnung des Weinbaues im
Hinblick auf den relativ geringen Anteil der Weinbergsflächen an der
landwirtschaftlichen Nutzfläche und die natürlichen Schranken, die ihrer
Erweiterung gezogen sind, die Ernährung ernstlich gefährden kann.
Hier hängt,
wie überhaupt bei der Prüfung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen,
die Beurteilung des nach dem Grundgesetz Zulässigen auch von den Zeitumständen
ab. 41
Die Verbesserung der Qualität des deutschen Weines gehört zur Förderung der
Landwirtschaft im Sinne von Art. 74 Nr. 17 GG, kann also ebenfalls
Anbauregelungen rechtfertigen. Auch der Schutz des Berufsstandes der Winzer kann
Lenkungsmaßnahmen rechtfertigen, wenn eine soziale Krise akut droht und die
Interessen anderer Gruppen dabei nicht willkürlich vernachlässigt werden (vgl.
BVerfGE 4, 7 [19]).
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d) Öffentlich-rechtliche Beschränkungen der beruflichen Nutzung von
Grundstücken sind zwar grundsätzlich Regelungen der Berufsausübung, können
jedoch auf eine unzulässige Einschränkung der Berufsfreiheit im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 GG (Urteil vom 11. Juni
1958 - 1 BvR 596/56 -) hinauslaufen.
Bei der gebotenen Interessenabwägung bleibt jeweils zu prüfen, ob den
Berufsbewerbern noch genügend realisierbare Chancen verbleiben, den gewählten
Beruf zu betreiben.
Auszug-Ende
Das bedeutet es: Ohne Gesetz, darf man nun mal kein Geld weggenommen bekommen, schließlich soll
jeder Möglichkeiten bekommen, seinen Beruf, den jeder machen will, auch auszuüben. Einen echten
Bundesgesetzgeber gibt es nicht mehr, das wurde später geurteilt: In 2 BvF 1/65 hat das Bundesverfassungsgericht geurteilt,
Partei-Mitglieder haben dem Volk gar nichts zu sagen und das wurde im letzten Jahr im Politiker-Nebenjob-
Urteil des Bundesverfassungsgericht wiederholt. Parteien sind im Bundestag verboten, weil die Parteimitglieder
nicht das Volk repräsentieren. Im übrigen unterscheidet das Grundgesetz streng zwischen Politik in Artikel 59
GG Absatz 2 und dem Volk in Artikel 59 GG Absatz 1. Herr Köhler ist auch kein Bundespräsident, das steht
als Link auf www.the3heroes.com (oben aufs Logo drücken), dann runterscrollen und dann auf den weißen Link drücken.
Nicht vergessen, Urteile des Bundesverfassungsgerichtes sind bindend für Behörden und Gerichte, § 31
Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BverfGG).