Hier: UN Informationen und wichtige Grundsatzurteile, Informationen vom Bundesministerium für das Innere und Verfassungsschutz. Ergänzung eines weiteren Urteils aus dem Jahr 2004 schon online, ein weiterer Auszug eines uralten Urteils folgt noch. Es bezieht sich auf die UN Resolution aus dem Jahr 1948 und stammt aus dem Jahr 1965. U-Haft ist im übrigen freiwillig und darf nicht zwingend sein, 1 BvR 513/65. Laut Menschenrecht ist Freiheitsentzug wegen Schulden ein Verbrechen. Information und Gesetze folgen noch. Seit 1949 steht Folgendes im Grundgesetz:
Artikel 20 Grundgesetz Absatz 1:
Artikel 1 Grundgesetz Absatz 2:
Artikel 2 Grundgesetz Absatz 2:
Auszug aus der Ergänzung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
UN Resolution 217 A (III) vom 10. Dezember 1948. AKTIONSPROGRAMM FÜR EINE KULTUR DES FRIEDENS Die Generalversammlung, eingedenk der am 13. September 1999 verabschiedeten Erklärung über eine Kultur des Friedens,
d) Verwirklichung des in der Erklärung über das Recht auf
Entwicklung17 sowie in der Erklärung und dem Aktionsprogramm
von Wien festgelegten Rechts auf Entwicklung; e) Ergreifung von Maßnahmen zur Auseinandersetzung mit der Frage der Gewalt in den Medien, einschließlich der neuen Kommunikationstechnologien wie dem Internet; f) Verstärkung der Anstrengungen zur Förderung des Informationsaustausches über neue Informationstechnologien, einschließlich des Internets. (...) (...)Neuer Abschnitt 16.
g) Abschreckung von der Verabschiedung und Anwendung
einseitiger Maßnahmen, die nicht mit dem Völkerrecht und
der Charta der Vereinten Nationen im Einklang stehen
(...) Verabschiedet auf der 97. Plenarsitzung am 27. März 2002, ohne Abstimmung, auf Empfehlung des Ausschusses (A/56/581, Ziffer 28)1. [1 ist die Fußnote] 56/265. Dritte Dekade zur Bekämpfung von Rassismus
und Rassendiskriminierung unter Hinweis auf ihre Resolution 55/84 vom 4. Dezember 2000,
bekräftigend, dass Rassismus, Rassendiskriminierung,
Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängende Intoleranz
eine Negation der Ziele und Grundsätze der Charta der
Vereinten Nationen und der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte 2 darstellen, [2 ist die Fußnote]
sowie ihre feste Entschlossenheit und ihren Willen bekräftigend,
Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit
und damit zusammenhängende Intoleranz vollständig
und bedingungslos zu beseitigen,
mit Befriedigung hinweisend auf die Verkündung der
1993 angelaufenen Dritten Dekade zur Bekämpfung von
Rassismus und Rassendiskriminierung in ihrer Resolution (...)
2 Resolution 217 A (III). [vom 10. Dezember 1948] http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20041014_2bvr148104.html L e i t s ä t z e zum Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -
Im Namen des VolkesIn dem Verfahren
|
| gegen a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts
Naumburg vom 30. Juni 2004 - 14 WF 64/04 -, |
| b) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. März 2004 - 14 WF 64/04 - |
| und | Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung |
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Jentsch,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Juni 2004 - 14 WF 64/04 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an einen anderen Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer zwei Drittel seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem die aus seiner Sicht mangelhafte Umsetzung des in seiner Sache ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26. Februar 2004 sowie die Missachtung von Völkerrecht durch das Oberlandesgericht Naumburg.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ms20070508_2bvm000103.html
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Mai 2007
- 2 BvM 1/03 -
- 2 BvM 2/03 -
- 2 BvM 3/03 -
- 2 BvM 4/03 -
- 2 BvM 5/03 -
- 2 BvM 1/06 -
- 2 BvM 2/06 –
Im Namen des Volkes
In den Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung der Frage, ob der seitens der Beklagten erklärte Staatsnotstand wegen Zahlungsunfähigkeit diese kraft einer Regel des Völkerrechts berechtigt, die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche zeitweise zu verweigern, und gegebenenfalls, ob es sich dabei um eine allgemeine Regel des Völkerrechts handelt, die gemäß Artikel 25 des Grundgesetzes Bestandteil des Bundesrechts ist, die unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen - hier die Parteien - erzeugt,
- (...)
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau Medizinische Behandlungen
stehen jedem immer zu, auch wegen Artikel 3 GG Absatz 1, willkürlich dagegen
entscheiden, darf auch keiner. Hier nun Auszüge. L e i t s a t z zum Beschluss des Ersten Senats vom 6. Dezember 2005 - 1 BvR 347/98 - Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1
GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für
dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein
anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung
steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten
Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende
Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den
Krankheitsverlauf besteht. BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 347/98 - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat – unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, am 6. Dezember 2005 beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für so genannte
neue Behandlungsmethoden in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig
tödlichen Erkrankung im Rahmen der ambulanten ärztlichen Versorgung. BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 1586/02 - hat die 1. Kammer des Ersten Senats
des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier gemäß § 93 c in Verbindung
mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22.
November 2002 einstimmig beschlossen: Die Verfassungsbeschwerde
betrifft die Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten mit
Arzneimitteln, die außerhalb ihres arzneimittelrechtlich zugelassenen
Anwendungsbereichs verabreicht werden sollen. (...) 3. Der dargestellte Rechtsverstoß führt
zur Verfassungswidrigkeit des Beschlusses und zu dessen Aufhebung. Es
lässt sich nicht ausschließen, dass das Landessozialgericht unter
Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zugunsten des
Beschwerdeführers entscheidet. Auszug-Ende Obiges Urteil bedeutet,
wird das Grundgesetz nicht eingehalten und die Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichtes von einer anderen Gerichtsbarkeit mißachtet,
sind die Urteile der anderen Gerichtsbarkeit automatisch erloschen. Wer richtig
klug ist, geht dann gegen die falsch urteilenden Richter mit Hilfe Artikel 34 GG
Amtsmißbrauch vor oder / und Verstoß des Landesbeamtengesetz / Verstoß des
Arbeitsvertrages im öffentlichen Dienst: Mißachtung der freiheitlichen
demokratischen Ordnung = Verstoß des Grundgesetzes. Jedermann kann Verfassungsbeschwerde zum
Bundesverfassungsgericht erheben, wenn er sich durch die öffentliche
Gewalt in einem seiner Grundrechte (vgl. Art. 1 bis 19
Grundgesetz [GG]) oder bestimmten grundrechtsgleichen Rechten (Art.
20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101, 103, 104 GG)
verletzt glaubt. (...) a) Allgemeines Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist
grundsätzlich nur und erst dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer
zuvor den Rechtsweg erschöpft und darüber hinaus die ihm zur Verfügung
stehenden weiteren Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der
geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese zu
verhindern. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn und
soweit eine anderweitige Möglichkeit besteht oder bestand, die
Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder ohne Inanspruchnahme des
Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen. Auszug-Ende Kommen wir nun zum Bundesministerium für das Innere. http://www.verfassungsschutz.de/de/das_bfv/waswirtun/schutz_der_verfassung.html Ende des Bereiches Verfassungsschutz Lassen Sie sich nicht von
Gerichten oder üblen Verteidigern oder Rechtsanwälten hintergehen. Beschuldigt
Sie die Staatsanwaltschaft oder Polizei für ein Verbrechen, ohne daß Sie verurteilt
worden sind, stellt diese Beschuldigung ein Menschenrechtsverbrechen dar,
am 8. Mai 2007 beschlossen.
Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellbar, die einen
Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter
Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern.
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Als Journalistin bin ich an die Einhaltung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland,
dazu gehören die Grundrechte, Menschenrechte, Völkerrecht und Grundsatzurteile gebunden, denn sonst kann mir Berufsverbot drohen, siehe Homepage The3Heroes.
(c) bei allen genannten also UN / Vereinte Nationen und wer immer noch an den UN Resolutionen beteiligt ist / war sowie Bundesverfassungsgericht und
deren Mitarbeiter und bei Conny Crämer
Auch wenn hier von Schwerstkranken geredet wird, stehen jedem alle Behandlungen zu. Bei dem einem helfen Antibiotika und beim anderen besser Naturheilmittel
oder umgekehrt, je nach Allergie. Es ist eher beschämend, daß sich Ärzte nicht auf Erregersuche machen, denn ohne daß man genau weiß, welche Bakterie oder
Virus oder Pilz im Körper ihr Unwesen treiben (Gynäkologen machen auch Abstriche !), kann man nicht gezielt behandeln.
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
Andreaswall 2, 27283 Verden -
gegen
das Urteil des Bundessozialgerichts
vom 16. September 1997 - 1 RK 28/95 -
der Richterin Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt,
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier
A.
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
Potsdamer Platz 1, 10785 Berlin -
gegen 1.
a) den Beschluss des
Landessozialgerichts Berlin vom 22. August 2002 - L 9 B 106/02
KR ER -,
b) den Beschluss des
Sozialgerichts Berlin vom 18. Juli 2002 - S 75 KR 3737/01 ER
02 -,
2.
a) den Beschluss des
Landessozialgerichts Berlin vom 10. Juli 2002 - L 15 B 39/02
KR ER -,
b) den Beschluss des
Sozialgerichts Berlin vom 21. Juni 2002 - S 85 KR 1296/02 ER
-,
3.
den Beschluss des
Landessozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2002 - L 9 B 20/02 KR
ER -
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
Grundrechte
Die Menschenrechte werden im Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland durch die Grundrechte (Art.
1 bis 19 GG)
und die sogenannten grundrechtsgleichen Rechte (Art.
20 Abs.
4, 33, 38, 101, 103 und 104) konkretisiert.
Der Grundrechtskatalog ist ein unaufgebbares, zur Struktur des
Grundgesetzes gehörendes Essential der Verfassung der
Bundesrepublik Deutschland und bildet den eigentlichen Kern der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Da die Grundrechte als
Schranken und Richtlinien der Staatstätigkeit die
Verfassungswirklichkeit prägen sollen, stehen sie als unmittelbar
geltendes Recht am Anfang des Grundgesetzes. Sie sind darüber
hinaus diejenigen Bestimmungen der Verfassung, die den Alltag der
Menschen am meisten betreffen.
Historisch gesehen sind die Grundrechte Abwehrrechte des Bürgers
gegen staatliche Machtentfaltung. Sie sind in erster Linie dazu
bestimmt, die Freiheitssphäre des einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen
Gewalt zu sichern.
Es ist deshalb anerkannt, dass die Grundrechte zugleich eine
objektive Wertordnung verkörpern, die als verfassungsrechtliche
Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt und Richtlinien
sowie Impulse für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung gibt.
Daraus folgt zum einen, dass die Normen des einfachen Rechts im
Lichte der Grundrechte auszugestalten und zu interpretieren sind.
Zum andern wird die gesamte staatliche Gewalt verpflichtet, die Gefährdung
von Grundrechten nach Möglichkeit auszuschließen und die
Voraussetzungen für ihre Verwirklichung zu schaffen.
Besondere Bedeutung für den Grundrechtsschutz kommt den
Gerichten und hier vor allem dem Bundesverfassungsgericht als Hüter
der Verfassung zu. Nach
Art. 19 Abs.
4 GG ist
jedermann das Recht garantiert, unabhängige Gerichte mit der
Behauptung anzurufen, durch die öffentliche Gewalt in seinen
Rechten verletzt zu sein. Nach Ausschöpfung des Rechtsweges kann
darüber hinaus jedermann mit der Behauptung, in einem seiner
Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, die
Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
Schutz
der Verfassung ist Schutz für alle Bürger.

Darüber sollten sich alle Demokraten einig sein: Wir
brauchen den Schutz der Verfassung, weil damit
Menschenrechte, Freiheit und Demokratie gesichert
werden.
Deshalb wurde mit dem Grundgesetz eine streitbare
Demokratie geschaffen mit einem umfassenden
Verfassungsschutzsystem.
So kann z.B. durch das Bundesverfassungsgericht die
Verwirkung der Grundrechte ausgesprochen werden, wenn
diese zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung missbraucht werden. Parteien und sonstige
Vereinigungen können verboten werden, wenn sie darauf
abzielen, die freiheitliche demokratische Grundordnung
zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Polizei,
Staatsanwaltschaft und Gerichte verfolgen Straftaten,
die sich gegen den Bestand des Staates oder gegen die
Verfassung richten.
Kritische Bürger und "radikale" Ansichten
sind jedoch kein Anlass für den Verfassungsschutz tätig
zu werden. In der Bundesrepublik ist Kritik nicht verpönt,
sondern erwünscht. Und solange die
grundlegenden Verfassungsprinzipien anerkannt werden,
sind selbst radikale Meinungen legitim.
Entscheidend ist die Grundüberzeugung der Bürgerinnen
und Bürger, die bereit sind, aktiv für Demokratie
und Menschenwürde einzutreten.
außer die "Beamten" sind Geisteskranke oder gehirnerkrankt. (Artikel
1 GG Absatz 2 in Verbindung
mit Artikel 20 GG Absatz 3)