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06.02.2007
Glossar Abgabenordnung
Begriffsbestimmung
Die Abgabenordnung enthält allgemeine Vorschriften zum Steuer- und Abgabenrecht. Während die einzelnen Steuergesetze (z.B. das Einkommensteuergesetz) die konkreten Bestimmungen zur Berechnung von Steuern bzw. Abgaben regeln, enthält die Abgabenordnung grundsätzliche Regelungen. Diese reichen von steuerlichen Begriffsbestimmungen, der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen über die Festsetzung und Erhebung der Steuern bis hin zur Vollstreckung.
Gliederung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung (AO) ist in neun Teile gegliedert, die im Wesentlichen den zeitlichen Ablauf des Besteuerungsverfahrens wiedergeben. Die Inhalte dieser Teile werden im Folgenden kurz erläutert.Einleitende Vorschriften
Die einleitenden Vorschriften erläutern die steuerlichen Grundbegriffe, die für alle Steuern gelten. Hier findet sich deshalb auch die allgemeine Definition des Steuerbegriffs (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AO):„Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlichrechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.“
Weiter wird geregelt, welche Ansprüche sich aus dem Steuerschuldverhältnis ergeben, wie z.B. die Erstattungsansprüche des Steuerpflichtigen, welche Zwecke steuerbegünstigt sind, unter welchen Voraussetzungen jemand für die Steuerschuld eines anderen haftet oder wie die steuerlichen Fristen berechnet und verlängert werden.
Von besonderer Bedeutung sind die Regelungen über das Steuergeheimnis. Da der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten seine steuerlichen Verhältnisse der Finanzbehörde vollständig zu offenbaren hat, muss die Geheimhaltung seiner Angaben gewährleistet sein. § 30, 31 und 31a AO regeln, wer das Steuergeheimnis wahren muss und unter welchen Voraussetzungen die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten zulässig ist.
Steuerschuldrecht
Das Steuerschuldrecht definiert die Grundsätze im Verhältnis zwischen Staat und Steuerschuldner. Es wird geregelt, welche Ansprüche sich aus dem Steuerschuldverhältnis ergeben, wie z. B. die Erstattungsansprüche des Steuerpflichtigen, welche Zwecke steuerbegünstigt sind, unter welchen Voraussetzungen jemand für die Steuerschuld eines anderen haftet oder wie die steuerlichen Fristen berechnet und verlängert werden.Allgemeine Verfahrensvorschriften
Die allgemeinen Verfahrensgrundsätze heben den Grundsatz der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung hervor. Es werden die Auskunftspflichten einzelner Personen, die Hinzuziehung von Sachverständigen, die Vorlage von Urkunden und Wertsachen sowie die Befugnis zum Betreten von Grundstücken geregelt. Es wird aber auch geregelt, unter welchen Voraussetzungen Personen zur Auskunftsverweigerung berechtigt sind und in welchen Fällen die Finanzbehörden die Steuerpflichtigen beraten und ihnen Auskunft erteilen sollen.Durchführung der Besteuerung
Den Kern der AO bilden die Vorschriften über die Durchführung des Besteuerungsverfahrens. Im Interesse der Rechtssicherheit enthalten sie eine genaue Darstellung der jeweiligen Rechte und Pflichten der Finanzbehörde und der Steuerpflichtigen. Insbesondere werden die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen geregelt, weil die Finanzbehörden bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in besonderer Weise auf die Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen sind. Deshalb enthält die AO Regelungen über die Steuererklärungs- und Buchführungspflichten. Die Regelungen zu den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten schreiben keine bestimmte Technik vor, sondern, dass nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu verfahren ist.Erhebungsverfahren
Hier wird festgelegt, in welcher Form, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Frist eine Steuer festgesetzt werden kann. So bestimmt § 155 Abs. 1 AO, dass Steuern grundsätzlich mittels Steuerbescheid festgesetzt werden. Dieser Steuerbescheid konkretisiert die im Einzelfall entstandene Steuer oder Steuervergütung und ist formelle Grundlage der Verwirklichung dieses Anspruchs. Soweit die Steuerpflichtigen die Steuer in der Steuererklärung selbst zu berechnen haben, tritt diese Steueranmeldung grundsätzlich an die Stelle des ansonsten erforderlichen Steuerbescheids. Das Steueranmeldungsverfahren (§ 167, 168 AO) vermindert den Verwaltungsaufwand aller Beteiligten und ermöglicht zugleich eine schnellere Verwirklichung der Steueransprüche.Vollstreckung
Über zur Vorschriften zu Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren wird geregelt, wann eine Steuer fällig wird und welche Folgen bei einer verspäteten Zahlung eintreten. Werden fällige Steuern nicht gezahlt, so können sie durch die Finanzbehörde nach den für die Vollstreckung geltenden Bestimmungen zwangsweise beigetrieben werden. Es wird auch festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Steuer gestundet oder aus Billigkeitsgründen erlassen werden kann. Geregelt wird auch die Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 233 ff. AO) und die Erhebung von Säumniszuschlägen bei verspäteter Steuerzahlung (§ 240 AO).Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Das Einspruchsverfahren dient dem Rechtsschutz der Steuerpflichtigen und ermöglicht der Finanzverwaltung, ihre Entscheidungen ohne Einleitung eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu überprüfen. Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Die Regelungen zum gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren enthält die Finanzgerichtsordnung (FGO).Straf- und Bußgeldvorschriften/ Straf- und Bußgeldverfahren
Schließlich enthält die AO die materiellen Vorschriften über Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie besondere Bestimmungen über das Steuerstraf- und Bußgeldverfahren. Das Bußgeld wird nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz erhoben. Die Finanzbehörde kann in bestimmten Fällen selbst ermitteln. Sie bedient sich dabei der Steuer- (Zoll-) fahndung.Schlussvorschriften
Die Schlussvorschriften nennen die Grundrechte, die durch die Abgabenverordnung eingeschränkt werden. Es sind dies die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes).Verweise
- Die Abgabenordnung auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz (BMJ)© Bundesministerium der Finanzen
