Neue Grundsatzurteile unterhalb des jpgs.

http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv039334.html
BVerfGE 39, 334 - Extremistenbeschluß
| 1. Es ist
ein hergebrachter und zu beachtender Grundsatz des Berufsbeamtentums
(Art. 33 Abs. 5 GG), daß den Beamten eine besondere politische
Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung obliegt. |
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| 2. Die
Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung,
auch soweit sie im Wege einer Verfassungsänderung veränderbar ist, zu
bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern insbesondere in der
beruflichen Tätigkeit dadurch, daß der Beamte die bestehenden
verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt
und sein Amt aus dem Geist dieser Vorschriften heraus führt. Die
politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im übrigen
uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat
und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, daß er sich
eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat,
seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung
angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, daß
er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert
erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. Politische
Treuepflicht bewährt sich in Krisenzeiten und in ernsthaften
Konfliktsituationen, in denen der Staat darauf angewiesen ist, daß der
Beamte Partei für ihn ergreift. |
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| 3. Bei
Beamten auf Probe und bei Beamten auf Widerruf rechtfertigt die
Verletzung der Treuepflicht regelmäßig die Entlassung aus dem Amt.
Bei Beamten auf Lebenszeit kann wegen dieser Dienstpflichtverletzung im
förmlichen Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst erkannt
werden. |
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| 4. Es ist
eine von der Verfassung (Art. 33 Abs. 5 GG) geforderte und durch das
einfache Gesetz konkretisierte rechtliche Voraussetzung für den
Eintritt in das Beamtenverhältnis, daß der Bewerber die Gewähr
bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung
einzutreten. |
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| 5. Der Überzeugung,
daß der Bewerber die geforderte Gewähr nicht bietet, liegt ein Urteil
über die Persönlichkeit des Bewerbers zugrunde, das zugleich eine
Prognose enthält und sich jeweils auf eine von Fall zu Fall wechselnde
Vielzahl von Elementen und deren Bewertung gründet. |
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| 6.
Die sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Rechtslage gilt für jedes
Beamtenverhältnis, für das Beamtenverhältnis auf Zeit, für das
Beamtenverhältnis auf Probe und für das Beamtenverhältnis auf
Widerruf ebenso wie für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. |
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| 7. Wenn
auch an die Angestellten im öffentlichen Dienst weniger hohe
Anforderungen als an die Beamten zu stellen sind, schulden sie
gleichwohl dem Dienstherrn Loyalität und die gewissenhafte Erfüllung
ihrer dienstlichen Obliegenheiten; auch sie dürfen nicht den Staat, in
dessen Dienst sie stehen, und seine Verfassungsordnung angreifen; auch
sie können wegen grober Verletzung dieser Dienstpflichten fristlos
entlassen werden; und auch ihre Einstellung kann abgelehnt werden, wenn
damit zu rechnen ist, daß sie ihre mit der Einstellung verbundenen
Pflichten nicht werden erfüllen können oder wollen. |
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| 8. Ein
Teil des Verhaltens, das für die Beurteilung der Persönlichkeit eines
Beamtenwärters erheblich sein kann, kann auch der Beitritt oder die
Zugehörigkeit zu einer politischen Partei sein, die
verfassungsfeindliche Ziele verfolgt - unabhängig davon, ob ihre
Verfassungswidrigkeit durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts
festgestellt ist oder nicht. |
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| 9. Die
durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen des Beamten- und
Disziplinarrechts sind allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG. |
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| 10. Es
steht nicht in Widerspruch zu Art. 12 GG, wenn der hergebrachte
Grundsatz des Berufsbeamtentums im Beamtenrecht verwirklicht wird, vom
Bewerber für ein Amt zu verlangen, daß er die Gewähr bietet,
jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. |
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| 11. Dem
Staat steht frei, einen Vorbereitungsdienst, dessen erfolgreiche
Absolvierung Voraussetzung sowohl für den Staatsdienst im Beamtenverhältnis
als auch für einen freien Beruf ist, allgemein so zu organisieren, daß
er in einem zivilrechtlichen Anstellungsverhältnis oder in einem
besonderen öffentlich-rechtlichen Verhältnis außerhalb des
Beamtenverhältnisses abzuleisten ist. Entscheidet er sich für
einen Vorbereitungsdienst, der im Beamtenverhältnis zurückzulegen ist,
so muß er für diejenigen, für die ein Beruf außerhalb des
Staatsdienstes in Betracht kommt, entweder einen gleichwertigen, nicht
diskriminierenden Vorbereitungsdienst anbieten, der ohne Berufung ins
Beamtenverhältnis geleistet werden kann, oder innerhalb seiner
beamtenrechtlichen Regelung
eine Ausnahmevorschrift vorsehen, die es gestattet, den
Vorbereitungsdienst auf Wunsch außerhalb eines Beamtenverhältnisses
abzuleisten. Im Hinblick darauf, daß in zunehmendem Maße
neben die zweistufige juristische Ausbildung eine einstufige Ausbildung
tritt, mag es zur rechtlichen Vereinheitlichung des juristischen
Vorbereitungsdienstes naheliegen, künftig für alle Juristen die
praktische Ausbildung vor der zweiten juristischen Staatsprüfung
innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Rechtspraktikanten-Verhältnisses
vorzusehen, das kein Beamtenverhältnis ist. |
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| des Zweiten
Senats vom 22. Mai 1975 |
|
| in dem
Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 9 Abs.1 Nr. 2 des
schleswig-holsteinischen Landesbeamtengesetzes vom 10. Mai 1971 (GVBl.
S. 254) in Verbindung mit § 25 Abs. 3 der schleswig-holsteinischen
Verordnung vom 25. Mai 1972 (GVBl. S. 91), wonach zum Referendar nur
ernannt werden darf, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für
die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes
eintritt, mit dem Grundgesetz und mit § 7 Nr. 6
Bundesrechtsanwaltsordnung vereinbar ist, - Aussetzungs- und
Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 10. April 1973 (5
A 363/72) |
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| § 9
Absatz 1 Nummer 2 des Schleswig-Holsteinischen Landesbeamtengesetzes in
der Fassung vom 10. Mai 1971 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 254) ist mit
dem Grundgestz und dem übrigen Bundesrecht vereinbar. |
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3. Die hergebrachte Treuepflicht des Beamten erhält unter der Geltung
des Grundgesetzes ein besonderes Gewicht dadurch, daß diese
Verfassung nicht wertneutral ist, sondern sich für zentrale
Grundwerte entscheidet, sie in ihren Schutz nimmt und dem Staat
aufgibt, sie zu sichern und sie zu gewährleisten (Art. 1 GG). Sie
trifft Vorkehrungen gegen ihre Bedrohung, sie institutionalisiert
besondere Verfahren zur Abwehr von Angriffen auf die verfassungsmäßige
Ordnung, sie konstituiert eine wehrhafte Demokratie (Art. 2 Abs. 1,
Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2, Art. 79
Abs. 3, Art 91, Art. 98 Abs. 2 GG). Diese Grundentscheidung der
Verfassung schließt es aus, daß der Staat, dessen verfassungsmäßiges
Funktionieren von der freien inneren Bindung seiner Beamten an die
geltende Verfassung abhängt, zum Staatsdienst Bewerber zuläßt und
im Staatsdienst Bürger beläßt, die die freiheitliche demokratische,
rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen. Der
Beamte kann nicht zugleich in der organisierten Staatlichkeit wirken
und die damit verbundenen persönlichen Sicherungen und Vorteile in
Anspruch nehmen und aus dieser Stellung heraus die Grundlage seines
Handels zerstören wollen. Der freiheitliche demokratische
Rechtsstaat kann und darf sich nicht in die Hand seiner Zerstörer
geben.
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39 |
4. Aus der dargelegten verfassungsrechtlichen Lage folgt zwingend: Ein
Beamter, der gegen die von ihm in Art. 33 Abs. 5 GG geforderte
Treuepflicht verstößt, verletzt seine Dienstpflicht. Die
Beamtengesetze konkretisieren dies; § 52 Abs. 2 BBG bestimmt für den
Bundesbeamten: " Der Beamte muß sich durch sein gesamtes
Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung
im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung
eintreten". Und nach § 77 Abs. 2 BBG gilt als Dienstvergehen,
wenn der Ruhestandsbeamte oder der Beamte mit Versorgungsbezügen
"sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne
des Grundgesetzes betätigt" oder "an Bestrebungen
teilnimmt, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen". Entsprechendes
bestimmen die §§ 35 Abs. 1 Satz 3, 45 Abs. 2 BRRG sowie die §§ 65
Abs. 2, 93 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LBG. Bei Beamten auf Probe und bei
Beamten auf Widerruf rechtfertigt ein solches Dienstvergehen regelmäßig
die Entlassung aus dem Amt. Bei Beamten auf Lebenszeit (oder Zeit)
kann wegen dieser Dienstpflichtverletzung im förmlichen
(gerichtlichen) Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst
erkannt werden.
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In jedem Fall ist die Entfernung aus dem Dienst jedoch nur aufgrund
eines begangenen konkreten Dienstvergehens möglich. Das
Dienstvergehen besteht nicht einfachhin in der "mangelnden Gewähr"
des Beamten dafür, daß er jederzeit für die freiheitliche
demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern in der
nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht, "sich durch sein
gesamtes Verhalten zu der freiheitlich-demokratischen Grundordnung im
Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung
einzutreten". Dabei ist zu beachten, daß sich der umschriebene
Inhalt der Treuepflicht des Beamten nicht völlig mit dem Inhalt der
disziplinär zu ahndenden Treuepflichtverletzung des Beamten deckt,
weil zum letztgenannten Tatbestand ein Minimum an Gewicht und an
Evidenz der Pflichtverletzung gehört. Andererseits kann die
Pflichtverletzung nicht nur in Aktivitäten, sondern auch in einem
Unterlassen bestehen, beispielsweise wenn der Vorgesetzte oder
Dienstvorgesetzte verfassungsfeindliche Umtriebe innerhalb seines
Verantwortungsbereichs geflissentlich übersieht und geschehen läßt.
Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, daß
man diese habe, ist niemals eine Verletzung der Treuepflicht, die dem
Beamten auferlegt ist; dieser
Tatbestand ist überschritten, wenn der Beamte aus seiner politischen
Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der
verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die
Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen
Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner
politischen Überzeugung zieht.
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Für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen wird
als Dienstvergehen fingiert ("gilt" als Dienstvergehen),
wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im
Sinne des Grundgesetzes betätigt haben oder wenn sie an Bestrebungen
teilgenommen haben, die darauf abzielen, den Bestand oder die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Hier
werden also Aktivitäten feindseliger Art gefordert. Meinungsäußerungen
können, müssen aber nicht in jedem Fall den Charakter von solchen
Aktivitäten feindseliger Art haben. Solange sie sich darin erschöpfen,
im Vertrauen auf die Überzeugungskraft des Arguments Kritik an
bestehenden Zuständen zu üben oder bestehende rechtliche Regelungen
in Gesetzen oder in der Verfassung in dem dafür vorgesehenen
verfassungsrechtlichen Verfahren zu ändern, erfüllen sie nicht die
genannten Tatbestände eines Dienstvergehens. Sie können allenfalls
verstoßen gegen die Pflicht des Beamten, "bei politischer Betätigung
diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner
Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die
Pflichten seines Amtes ergeben" (§ 53 BBG). Dagegen stellen
Agitationen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung
herabsetzen, verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und
Institutionen diffamieren und zum Bruch geltender Gesetze auffordern,
Betätigungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung dar.
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42 |
5. Aus der dargelegten verfassungsrechtlich geforderten Treuepflicht
des Beamten ergibt sich eine weitere Folgerung. Wenn der Beamte
habituell, seiner Persönlichkeit nach nur dann für ein öffentliches
Amt geeignet ist - Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG als
Voraussetzung für die Berufung ins Beamtenver hältnis!
-, wenn er jederzeit bereit ist, für die freiheitliche demokratische
Grundordnung einzutreten, dann muß unter diesem
verfassungsrechtlichen Aspekt verlangt werden, nur solche Anwärter
ins Beamtenverhältnis zu berufen, die auch die Gewähr dafür bieten,
daß sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung
einzutreten bereit sind. Es ist also eine von der Verfassung (Art. 33
Abs. 5 GG) geforderte und durch das einfache Gesetz konkretisierte
rechtliche Voraussetzung für den Eintritt in das Beamtenverhältnis, daß
der Bewerber die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche
demokratische Grundordnung einzutreten, wie es das Deutsche
Richtergesetz (§ 9 Nr. 2), das Bundesbeamtengesetz (§ 7 Abs. 1 Nr.
2), das Beamtenrechtsrahmengesetz (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) und die
entsprechenden Vorschriften des Landesrechts vorschreiben. Die
genannten beamtenrechtlichen Vorschriften haben genau den Inhalt, der
oben unter 2) näher umschrieben ist; und es ist die Rechtspflicht
aller Einstellungsbehörden, sie mit diesem Inhalt ernst zu nehmen und
sie mit diesem Inhalt anzuwenden.
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43 |
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Gerade weil die Entfernung eines Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit
aus dem Dienst wegen Verletzung seiner Treuepflicht nach den
hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nur im Wege eines förmlichen
Disziplinarverfahrens möglich ist, muß der Dienstherr darauf sehen,
daß niemand Beamter wird, der nicht die Gewähr dafür bietet,
jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung
einzutreten. Der Dienstherr hat - auch dem Bewerber gegenüber - die
Pflicht, die verfassungsrechtlich möglichen Vorkehrungen zu treffen,
damit er nicht genötigt wird, Beamte wegen ihrer politischen
Treuepflicht in ein Disziplinarverfahren zu ziehen. Das
verfassungsrechtlich legitime Mittel dazu ist die Prüfung und
Entscheidung, ob die Persönlichkeit des Bewerbers die Gewähr bietet,
daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung
eintreten wird.
|
(...)
b) Wie der Vollständigkeit halber zu bemerken ist, schulden auch die Angestellten
im öffentlichen Dienst dem Dienstherrn Loyalität und die
gewissenhafte Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. Auch sie dürfen
nicht den Staat, in dessen Dienst sie stehen, und seine
Verfassungsordnung angreifen. Auch sie können wegen grober
Verletzung dieser Dienstpflichten fristlos entlassen werden. Und
auch ihre Einstellung kann abgelehnt werden, wenn damit zu rechnen
ist, daß sie ihre mit der Einstellung verbundenen
Pflichten nicht werden erfüllen können oder wollen.
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49 |
b) Nach dem Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt:
Der Beamte genießt Grundrechtsschutz. Er steht zwar "im
Staat" und ist deshalb mit besonderen Pflichten belastet, die
ihm dem Staat gegenüber obliegen, er ist aber zugleich Bürger, der
seine Grundrechte gegen den Staat geltend machen kann. In ihm stoßen
sich also zwei Grundentscheidungen des Grundgesetzes: Die Garantie
eines für den Staat unentbehrlichen, ihn tragenden, verläßlichen,
die freiheitliche demokratische Grundordnung bejahenden Beamtenkörpers
- Teil der "fixierten Verfassungssubstanz" im Sinne von
Lerche (vgl. Bettermann- Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, Bd. 4,
1. Halbband, S. 474) - und die Garantie der individuellen
Freiheitsrechte, hier insbeson dere
des Grundrechts der freien Meinungsäußerung. Der notwendige
Ausgleich ist so zu suchen, daß die für die Erhaltung eines
intakten Beamtentums unerläßlich zu fordernden Pflichten des
Beamten die Wahrnehmung von Grundrechten durch den Beamten einschränken.
Die Konkretisierung dieser Regel auf alle vorstellbaren Fälle der
Ausübung eines Grundrechts braucht hier nicht dargelegt zu werden.
Es genügt die Konkretisierung jener Regel auf den Fall von politischen
"Äußerungen", die unverträglich sind mit der Pflicht
des Beamten, wie sie oben dargelegt ist. Jedes Verhalten, das als
politische Meinungsäußerung gewertet werden kann, ist danach nur
dann verfassungsrechtlich durch Art. 5 GG gedeckt, wenn es nicht
unvereinbar ist mit der in Art. 33 Abs. 5 GG geforderten politischen
Treuepflicht des Beamten. Im konkreten Fall ist dann die
Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der Äußerung mit der
politischen Treuepflicht des Beamten nach dem Grundsatz, daß
rechtlich begründete Grenzen des Art. 5 GG im Lichte des durch sie
begrenzten Grundrechts auszulegen sind, zu entscheiden (BVerfGE 7,
198 [ 208
ff.]; 20, 162 [ 177];
21, 271 [ 281]).
In diesem Sinn sind die durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen
des Beamten- und Disziplinarrechts allgemeine Gesetze nach Art. 5
Abs. 2 GG.
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91 |
4. Nach der feststehenden Rechtsprechung des Gerichts ist der Begriff
"Beruf" in Art. 12 GG weit auszulegen; er umfaßt auch den
Beruf im öffentlichen Dienst (BVerfGE 7, 377 [ 397f.];
11, 30 [ 39];
16, 6 [ 21f.];
17, 371 [377]). Daran ist festzuhalten.
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97 |
a) Allerdings erfährt Art. 12 GG sowohl
hinsichtlich der darin garantierten Berufswahl als auch hinsichtlich
der Berufsausübung Einschränkungen aus Art. 33 Abs. 5 GG. "Auch
Berufe, die Tätigkeiten zum Inhalt haben, welche nach der heutigen
Vorstellung der organisierten Gesellschaft, in erster Linie dem Staat
vorbehalten bleiben müssen, sind in Art. 12 Abs. 1 GG in dem Sinne
gemeint, daß auch sie von Einzelnen als Beruf frei gewählt werden können
und daß keinem ihre Wahl aufgezwungen oder verboten werden darf. Es
liegt kein Grund vor anzunehmen, daß das Grundrecht "seinem
Wesen nach" für solche Berufe nicht gelte ... . Doch gibt und
ermöglicht für alle Berufe, die "öffentlicher Dienst"
sind, Art. 33 GG weithin Sonderregelungen. Sie ergeben sich aus der
Natur der Sache: Die Zahl der Arbeitsplätze (und damit im Grenzfall
die tatsächliche Unmöglichkeit der Wahl des Berufs für den
Einzelnen) wird hier allein von der organisierten Gewalt (im weitesten
Sinn) der jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft
bestimmt. Das hiernach mögliche Maß an Freiheit der Berufswahl für
den Einzelnen wird durch den gleichen Zugang aller zu allen öffentlichen
Ämtern bei gleicher Eignung (Art. 33 Abs. 2 GG) gewährleistet"
(BVerfGE 7, 377 [397f.]).
Die Garantie der freien Wahl des Berufs, der im öffentlich-rechtlichen
Staatsdienst geleistet werden will, gibt also keinen subjektiven
Anspruch.
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98 |
Auf der anderen Seite kann das Grundrecht der Berufsfreiheit vom
Dienstherrn nicht beliebig beschränkt werden; die Schranken müssen
sich "aus der Natur der Sache" ergeben. Nicht nur die Art
und Weise der Tätigkeit im Beruf ("Berufsausübung"), son dern
auch deren Beginn (Zulassung zum Beruf, die gleichzeitig die freie
Berufswahl betrifft) können entsprechend der vom
Bundesverfassungsgericht entwickelten Stufentheorie beschränkt
werden, insbesondere durch subjektive Zulassungsvoraussetzungen, deren
Erfüllung von dem Leistungsvermögen der Person des Bewerbers abhängt,
und durch objektive Zulassungsvoraussetzungen, die unabhängig vom
Leistungsvermögen des Bewerbers aus zwingenden Gründen des
Gemeinwohls erforderlich erscheinen (BVerfGE 7, 377 [ 405
ff.]).
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99 |
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b) Das Erfordernis für die Zulassung zum öffentlichen Dienst als
Beamter (Gewähr, daß er jederzeit für die freiheitliche
demokratische Grundordnung eintritt) gehört zu den subjektiven
Zulassungsvoraussetzungen; es steht bei der Person des Bewerbers (hängt
in diesem Sinne nur von ihm ab), ob er diese Voraussetzung erfüllen
will und erfüllt oder nicht.
|
Auszug-Ende
Geldwegnahme, Knöllchen, Geld für einen
Reisepass bezahlen ? Streng verboten. Artikel 14 GG Absatz 1 erster Satz
darf nicht gebrochen werden, also was meines ist meines und was der Staat vorher
genommen hat, muß er zurückzahlen. Die 50.000 Euro könne man juristisch in
Schadensersatz umwandeln. Meist sind die Staatsanwälte in Behörden jedoch
unreuig.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20040902_1bvr186002.html
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1860/02 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
1.des Herrn B ... ,
2.der Frau B ...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Adalbert Heim,
Obere Hauptstraße 31, 76889 Kapellen-Drusweiler -
gegen a)den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz
vom 22. August 2002 - 8 A 11014/02.OVG -,
b)das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 28.
Februar 2002 - 2 K 2562/01.NW -,
c)den Bescheid der Kreisverwaltung Südwestpfalz vom 13. September 2000 -
VI/60/AB/1/99 - in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2001
- KRA-Nr. 344/00 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
am 2. September 2004 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz vom 22.
August 2002 - 8 A 11014/02.OVG - verletzt die Beschwerdeführer in
ihrem Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des
Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen.
Das Land Rheinland-Pfalz hat den Beschwerdeführern die Hälfte ihrer
notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für
das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 50.000
€ (in Worten: fünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Auszug-Ende
Die Wegnahme der Handlungsfreiheit ist ja
ganz verboten, wenn muß es schon wirklich gut begreundet sind, wie
z.B. Verfassungsfeindlichkeit, ansonsten, muß das Gericht eher nach Hause
gekommen für eine lustige Gerichtsverhandlung um den Kaffeetisch, natürlich
gehört zur Wegnahme der Handlungsfreiheit auch Knast oder überhaupt Dinge,
die man nicht tun will.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/en/decisions/rk20020703_1bvr215101.html
- 1 BvR 2151/01 -
Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn P...
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Werner Neubauer,
Lohkampstraße 11, 22523 Hamburg -
gegendas Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Juni 2001 - 8 Sa
120/01 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 3. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Juni 2001 - 8 Sa 120/01
- verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 2
Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes).
Es wird aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts
München zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen
Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.000 € (in
Worten: dreißigtausend Euro) festgesetzt.
Auszug-Ende
Sehen Sie die Wegnahme der Handlungsfreiheit, Artikel 2 GG Absatz 1 ist nicht
erlaubt.
Hier eines der Völkerrechtsurteile,
Pleitegeier für den Staat gibt es nicht, der darf allen immer alles bezahlen.
zum Beschluss des Zweiten Senats vom 8. Mai 2007
- 2 BvM 1/03 -
- 2 BvM 2/03 -
- 2 BvM 3/03 -
- 2 BvM 4/03 -
- 2 BvM 5/03 -
- 2 BvM 1/06 -
- 2 BvM 2/06 –
Im Namen des Volkes
In den Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung der Frage, ob der seitens der Beklagten
erklärte Staatsnotstand wegen Zahlungsunfähigkeit diese kraft einer Regel
des Völkerrechts berechtigt, die Erfüllung fälliger Zahlungsansprüche
zeitweise zu verweigern, und gegebenenfalls, ob es sich dabei um eine
allgemeine Regel des Völkerrechts handelt, die gemäß Artikel 25 des
Grundgesetzes Bestandteil des Bundesrechts ist, die unmittelbar
Rechte und Pflichten für den Einzelnen - hier die Parteien - erzeugt,
- (...)
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der
Richterinnen und Richter
Vizepräsident Hassemer,
Broß,
Osterloh,
Di Fabio,
Mellinghoff,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau
am 8. Mai 2007 beschlossen.
Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellbar, die
einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger
privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit
erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern.
(...)
C.
Eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die
einen Staat gegenüber Privatpersonen berechtigt, die Erfüllung fälliger
privatrechtlicher Zahlungsansprüche unter Berufung auf den wegen
Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand zeitweise zu verweigern,
ist gegenwärtig nicht feststellbar.
Eine Regel des Völkerrechts ist dann
allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden
Mehrheit der Staaten anerkannt wird (vgl.
BVerfGE 15, 25 <34>
). Die Allgemeinheit der Regel bezieht sich auf deren Geltung, nicht auf
den Inhalt, wobei eine Anerkennung durch alle Staaten nicht erforderlich
ist. Ebensowenig ist es erforderlich, dass gerade die Bundesrepublik
Deutschland die Regel anerkannt hat.
Allgemeine Regeln des Völkerrechts
sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt
durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze
(vgl.
BVerfGE 15, 25 <32 ff.>;
16, 27 <33>;
23, 288 <317>;
94, 315 <328>;
96, 68 <86>
). Ob eine Regel eine solche des Völkergewohnheitsrechts ist
oder ob es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, ergibt sich
aus dem Völkerrecht selbst, welches die Kriterien für die Völkerrechtsquellen
vorgibt. Nach einhelliger Auffassung bezieht sich Art. 25 GG dagegen
nicht auf völkervertragliche Regelungen. Völkerrechtliche Verträge sind
von den Fachgerichten selbst anzuwenden und auszulegen (vgl.
BVerfGE 15, 25 <32 f., 34 f.>;
16, 27 <33>;
18, 441 <450>;
59, 63 <89>;
99, 145 <160>
; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR
1290/99 -, JZ 2001, S. 975; stRspr). An die Feststellung
einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum
Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe
Anforderungen zu stellen.
(...)
1. Das Völkerrecht kennt weder ein
einheitliches noch ein kodifiziertes Konkursrecht der Staaten (vgl.
Ohler, Der Staatsbankrott, JZ 2005, S. 590 <592>; (...)
Auszug-Ende
Das bedeutet, jedes Land
der Erde darf einfach Geld den Bürgern schenken und
die Banken gelten als kostenloser Geldabgeber. Dies
entspricht Artikel 25 Grundgesetz und der allgemeinen Erklärung der
Menschenrecht = UN Resolution 217 A (III) vom 10. Dezember 1948. Und was das
Bundesverfassungsgericht ist Gesetz, besonders wenn es völkerrechts- und
menschenrechtskonform dazu ist.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/aufgaben.html
Aufgabe des
Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
wacht über die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik
Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Gericht dazu
beigetragen, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung Ansehen und
Wirkung zu verschaffen. Das gilt vor allem für die Durchsetzung der
Grundrechte.
Zur Beachtung des Grundgesetzes sind
alle staatlichen Stellen verpflichtet. Kommt es dabei zum Streit, kann
das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Seine Entscheidung ist
unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen
Staatsorgane gebunden.
Die Arbeit des Bundesverfassungsgerichts hat auch
politische Wirkung. Das wird besonders deutlich, wenn das Gericht ein Gesetz
für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht ist aber kein politisches
Organ. Sein Maßstab ist allein das Grundgesetz. Fragen der
politischen Zweckmäßigkeit dürfen für das Gericht keine Rolle spielen.
Es bestimmt nur den verfassungsrechtlichen Rahmen des politischen
Entscheidungsspielraums. Die Begrenzung staatlicher Macht ist ein
Kennzeichen des Rechtsstaats.
Auszug-Ende
Laut BBG 7 dem Bundesbeamtengesetz
unterstehen alle Beamte sowieso nur dem Grundgesetz
http://www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bbg/gesamt.pdf
Obiger
Auszug entspricht § 31 der Bundesverfassungsgerichtsgesetzes: http://www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bverfgg/gesamt.pdf
(c) Conny Crämer ausgenommen
Link-Texte
veröffentlicht am 24. November 2008, 23.50 Uhr
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